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SG Gallin- Kuppentin e. V. Vereinsregister: VR 6008 Amtsgericht Schwerin

Gegründet am 30.01.2012

Der Sportverein von Bürgern der Gemeinde für Bürger der Gemeinde.

Lange Straße 40 a in 19386 Gallin Kuppentin OT Gallin


Bankverb.: Deutsche Skatbank  IBAN: DE73 8306 5408 0004 7162 30 
                                                BIC: GENODEF1SLR

Vereinsstruktur:

Mitglieder, Vorstand, Abteilungen

Der Sportverein

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

 Volleyball                Damengymnastik                 Tischtennis             Badminton

                                                Linedance                              Jugend Tischtennis

 

Alle Vereinsmitglieder

Vereinssatzung

 

Satzung

Des Sportvereins Sportgemeinschaft Gallin- Kuppentin

§ 01 Name, Sitz und Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen SG Gallin- Kuppentin e.V.

b) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Parchim eingetragen werden.

c) Der Sitz des Sportvereins ist Lange Str. 40 a; 19386 Gallin- Kuppentin OT Gallin

d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 02 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

a) Zweck des Vereines ist ausschließlich die Förderung des Sportes.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung

c) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

f) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht für

1. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den verschiedenen Sportarten

2. im Freizeit und Breitensport, unter anderem auch im Kinder- und Jugendbereich

3. regelmäßigen sportlichen Trainings- und Wettkampfbetrieb.

§ 03 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

a) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden

b) Mitglieder unterscheiden sich in

1. Ordentliche Mitglieder

2. Fördernde Mitglieder (ohne eigene sportliche Teilnahme)

3. Ehrenmitglieder (Ernennung erfolgt durch den Vorstand)

c) Durch die Abgabe eines unterschriebenen Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereines an und verpflichtet sich gleichzeitig, der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung nachzukommen.

d) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, den der Antragsteller im Antrag angegeben hat, sofern die Aufnahme als Mitglied nicht vom Vorstand abgelehnt wird. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

e) Für die Gründungsmitglieder die durch Teilnahme an der Gründungsversammlung und durch Mitwirkung bei der Verabschiedung der Gründungsvereinssatzung aktiv am Zustandekommen des neuen Vereines beteiligt sind, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder haben das Recht:

die Wahrnehmung ihrer Interessen innerhalb der satzungsgemäßen Tätigkeit durch den

Verein zu verlangen und die ihm zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen

der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen, im Rahmen des Zwecks des Vereines an den

Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

b) Die Mitglieder haben die Pflicht:

An der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren und zu stärken, sich entsprechend der Satzung und Ordnungen des Vereines zu verhalten, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes vorbehaltlos zu erfüllen.

c) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge

wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod

b) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich angezeigt und erklärt werden.

c) Der Ausschluss erfolgt bei:

1) Erheblichen Verletzungen satzungsgemäßer Pflichten

2) Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses.

3) Schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereines.

4) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch bzw. Ausschluss.

§ 06 Beiträge

a) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgeschrieben.

b) Die Beiträge sind im ersten Quartal des Kalenderjahres, jährlich im Voraus auf das Konto des Vereines zu überweisen, bzw. an den Kassierer zu entrichten.

c) Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist die Art der Mitgliedschaft zu berücksichtigen.

§ 07 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlungen, der Vorstand und die Leitung der Abteilungen.

§ 08 Die Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Betreiben des Vorstandes oder durch ein Mitgliederbegehren, bei dem mindestens 25 % der Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, jederzeit, unter Einhaltung der entsprechenden Fristen, einberufen werden.

c) Die Mitgliedersammlung ist das oberste Organ des Vereines und zuständig für:

1) Die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes

2) Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und die Neuwahl bzw. die Bestätigung der gewählten Kassenprüfer zur nächsten Periode.

3) Die Entlastung und Neu- oder Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern

4) Für die Direktwahl des ersten Vorsitzenden

5) Für Beschlüsse über die Angelegenheiten, die die Einberufung der Versammlung veranlasst haben.

6) Für die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

7) Für Satzungsänderungen

8) Für die Auflösung des Vereines

d) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung aller

Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und Versammlung müssen mindestens 14 Tage Frist liegen.

d) Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung:

1. Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder von einem von der

Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiter geleitet.

2) Die Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte

ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine 2/3

Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

4) Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss,

wenn dieses durch offenen Mehrheitsbeschluss beschlossen wird, geheim

abgestimmt werden.

5) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit eine

Stichwahl.

6) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 14 Lebensjahr

vollendet haben; wählbar sind alle Mitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet

haben.

f) Über die Mitgliederversammlung ist ein ordentliches Protokoll anzufertigen, welches

vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 09 Der Vorstand

a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Eine Person kann nicht 2 Ämter im Vorstand ausüben.

b) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2.

Vorsitzenden (Stellvertreter) und dem Kassenwart. Des Weiteren können hinzu gewählt werden: ein Schriftführer der auf Versammlungen dann auch als Protokollführer einzusetzen ist und für jede Sportsparte jeweils ein Abteilungsleiter/Vertreter der Abteilung.

c) Wird die Anzahl von 3 Mitgliedern nicht erreicht, führt der gewählte Vorstand den

Verein kommissarisch und hat innerhalb von 90 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung durchzuführen.

d) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Bei

Verhinderung vertreten 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein. Gleiches gilt auch für schriftliche Willensabgaben.

e) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der

Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

e) Der Vorstand erarbeitet die Beitrag- und die Finanzordnung und legt sie der

Mitgliederversammlung vor.

§ 10 Kassen- und Haushaltsführung

a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

b) Die durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Finanzführung und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

c) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereines sind Mitgliedsbeiträge zu erheben. Der Verein finanziert sich weiterhin durch Spenden, Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sports.

 

d) Einzelne Abteilungen innerhalb des Vereins können für abteilungsabhängige Projekte (Turniere, besondere Veranstaltungen, abteilungsabhängige Anschaffungen usw.) eine eigenständige Finanzierung/Abrechnung vornehmen, indem hier von der betreffenden Abteilung eingeholte Spenden, Förderung des betreffenden Projektes, Umlagen unter den Mitglieder der Abteilung und dergleichen, der betreffenden Abteilung zugeführt werden, die diese dann mit dem entsprechenden Projekt verrechnet. Eventuell verbleibende Guthaben derartiger Aktionen werden der Vereinskasse zugeführt.

§ 11 Auflösung des Vereines

a) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,

dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

b) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereines an die Gemeinde Gallin- Kuppentin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

a) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungs- und

Mitgliederversammlung am 30. Januar 2012 beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 01. April 2012 in Kraft.